Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Tennisclub Weiß-Rot Wismar e.V." Er hat seinen Sitz in Wismar und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Tennisverein "Weiß-Rot Wismar e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports. Er ist darum bemüht, dass seine Mitglieder vielfältige sportliche Aktivitäten im Rahmen des Breiten- und Leistungssports durchführen.
(4) Der Verein ist Mitglied im Landessportverband Mecklenburg-Vorpommern, die Satzung und Ordnung des Landesverbandes werden anerkannt.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze der Tätigkeiten

(1) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, die Durchführung des Spielbetriebes und die Förderung sportlicher Leistungen.
(2) Der Verein verfolgt den Zweck und die Aufgabe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Tätigkeiten im Sinne der §§ 51 ff. der AO auszuüben. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 3 Farben des Vereins

Die Farben des Vereins sind: weiß/rot

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
1. volljährigen, aktiven Mitgliedern
2. volljährigen, passiven Mitgliedern
3. fördernden Mitgliedern
4. Ehrenmitgliedern und
5. jugendlichen Mitgliedern, die nach Erreichung der Volljährigkeit als aktive Mitglieder weitergeführt werden.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresschluss.
(4) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) Wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
b) Wegen Zahlungsrückstandes von mehr als einem Jahresbeitrages, trotz Mahnung.
c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
d) Wegen unehrenhafter Handlungen.
Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen 3 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Die Mitglieder haben die Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederersammlung
b) der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.


Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes.
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit.
f) Genehmigung des Haushaltsplanes.
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
j) Auflösung des Vereins.

(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird von dem Vorsitzenden mit einer Frist von 28 Kalendertagen einberufen.
Mit der Einberufung der Hauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt, oder
b) 20 von Hundert der volljährigen Mitglieder beantragen.

(4) Die Hauptversammlung und eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von einem der Anwesenden beantragt wird. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Anträge können sowohl von einem volljährigen Mitglied, als auch vom Vorstand gestellt werden.
(5) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein, sie sind zu begründen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand.
Über Dringlichkeitsanträge kann in der Hauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind und ihre Aufnahme in die Tagesordnung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

Das Stimm- und Wahlrecht besitzen alle volljährigen Mitglieder. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart
f) dem Schriftwart

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen im Rahmen dieser Satzung erlassen.
Vorstand im Sinne des BGB sind:
(1) Der Vorsitzende
(2) Der stellvertretende Vorsitzende
(3) Der Schatzmeister
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister vertreten. Der Vorsitzende leitet jede Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.


§ 11 Ehrenmitglieder und Ehrungen

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Mitglieder des Vereins mit der Ehrennadel in Silber und Gold auszuzeichnen. Die Ehrennadel in Gold kann nur erhalten, wer bereits mit der Ehrennadel in Silber ausgezeichnet wurde.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung.
Nach Auflösung des Vereins fällt das nach Befriedigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen dem Stadtsportbund Wismar zu, der dieses unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung ausgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 09.04.2005 von der Jahreshauptversammlung des TC Weiß/Rot Wismar e. V. beschlossen worden und tritt mit der Unterzeichnung der Vorstandsmitglieder in Kraft.

 

Die Satzung bezeichnet die schriftlich niedergelegte Grundordnung eines rechtlichen Zusammenschlusses.

Grundlegende Inhalte einer Vereinssatzung sind folgende:

  • Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • Zweck des Vereines
  • Mittelverwendung
  • Mitgliedschaft
  • Rechte der Mitglieder
  • Mitgliedsbeiträge
  • Beendigung der Mitgliedschaft
  • Organe des Vereins
  • Vorstand
  • Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Vorstandssitzungen
  • Mitgliederversammlung
  • Aufgaben der Mitgliederversammlung
  • Protokollierung
  • Kassenprüfer
  • Auflösung des Vereins